Besteuerung von Geschäftsführerbezügen nach DBA-Belgien
BVBA/SPRL
Leitsatz
1. Die BVBA/SPRL ist eine Kapitalgesellschaft i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien, so dass Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche
Zahlungen, die eine in der Bundesrepublik ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats
der in Belgien ansässigen Kapitalgesellschaft bezieht, in Belgien besteuert werden.
2. Dies gilt auch für die Entlohnung einer nicht lediglich überwachenden bzw. kontrollierenden, sondern auch geschäftsführenden
Tätigkeit.
3. Das deutsche Besteuerungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Vergütung in Belgien nur teilweise oder überhaupt
nicht besteuert wurde, da weder Art. 23 noch Art. 16 des DBA-Belgien eine Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) enthalten
und § 50d Abs. 8 EStG im Streitjahr noch nicht anwendbar ist.
4. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn der belgische Staat die streitigen Einkünfte nicht aufgrund einer
abweichenden Auslegung des DBA-Belgien, sondern aufgrund innerstaatlicher belgischer Vorschriften teilweise nicht besteuert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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