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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 129/05 EFG 2007 S. 1954 Nr. 24

Gesetze: DBA-Belgien Art. 4, DBA-Belgien Art. 15, DBA-Belgien Art. 16, DBA-Belgien Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 , EStG § 1 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 19, EStG § 50d Abs. 8, EStG § 50d Abs. 9

Besteuerung von Geschäftsführerbezügen nach DBA-Belgien

BVBA/SPRL

Leitsatz

1. Die BVBA/SPRL ist eine Kapitalgesellschaft i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien, so dass Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in der Bundesrepublik ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der in Belgien ansässigen Kapitalgesellschaft bezieht, in Belgien besteuert werden.

2. Dies gilt auch für die Entlohnung einer nicht lediglich überwachenden bzw. kontrollierenden, sondern auch geschäftsführenden Tätigkeit.

3. Das deutsche Besteuerungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Vergütung in Belgien nur teilweise oder überhaupt nicht besteuert wurde, da weder Art. 23 noch Art. 16 des DBA-Belgien eine Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) enthalten und § 50d Abs. 8 EStG im Streitjahr noch nicht anwendbar ist.

4. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn der belgische Staat die streitigen Einkünfte nicht aufgrund einer abweichenden Auslegung des DBA-Belgien, sondern aufgrund innerstaatlicher belgischer Vorschriften teilweise nicht besteuert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1954 Nr. 24
IWB-KN Nr. 26/2008 (Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien erfasst auch geschäftsführende Tätigkeiten)
WAAAC-61844

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.06.2007 - 8 K 129/05

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