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Abschreibung eines Vertreterrechts über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Das von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbene Vertreterrecht stellt ein derivativ (abgeleitetes) erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut dar, das auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist jeweils im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 18.1.1989 - X R 10/86, BStBl 1989 II S. 549) und lehnt eine Abschreibung auf die Nutzungsdauer von 15 Jahren gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ab.
Dem Vertreterrecht liegt eine Einstandszahlung des Vertreters zugrunde, mit der er die Ausgleichsverpflichtung seines Geschäftsherren gegenüber dem vorherigen Vertreter ablöst und sich damit die Chance verschafft, Provisionseinnahmen zu erzielen.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich dabei nicht um Anschaffungskosten auf ...