Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur gewerblichen Tätigkeit eines Insolvenzverwalters
Ein Insolvenzverwalter ist grundsätzlich vermögensverwaltend tätig i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und unterliegt damit nicht der Gewerbesteuer. Allerdings kann nach der sog. Vervielfältigungstheorie die selbständige Tätigkeit in eine gewerbliche „umkippen”, wenn sich der Insolvenzverwalter qualifizierter Hilfskräfte oder zahlreicher einfacher Hilfskräfte bedient (s. hierzu auch , BStBl 2002 II S. 202).
Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz ist die Vervielfältigungstheorie aber nicht schematisch in der Weise anzuwenden, dass bereits die Beschäftigung von mehr als einem (gleich) qualifizierten Mitarbeiter zur Gewerblichkeit führe (so aber , NWB GAAAA-81106). Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, wie viele Hilfskräfte und mit welcher Qualifikation beschäftigt würd...