Eine Special-Interest-Zeitschrift (hier auf dem Gebiet der Immobilien) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Zeitschrift
nach Gesamtwürdigung von Aufmachung, Inhalt und erkennbarem Herausgabezweck nicht überwiegend Werbung enthält, d. h. richtlinienkonform
ausgelegt: nicht im Wesentlichen Werbezwecken dient.
Auch verfassungsrechtlich setzt der zum Regelsteuersatz zurückführende Ausnahmetatbestand eine eindeutig mögliche Abgrenzung
des Werbemittelcharakters voraus, wie nach Zielsetzung, Inhalt und Verteilungsart.
Wenn allein auf eine zeitweise Überschreitung eines 50 % Anzeigenanteils abgestellt würde, bestünde ein strukturelles Erhebungsdefizit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 306 Nr. 5 EFG 2007 S. 1994 Nr. 24 KÖSDI 2008 S. 15860 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2007 S. 4245 KAAAC-61326
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.04.2007 - 3 K 64/06
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