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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 77/17 EFG 2018 S. 1559 Nr. 18

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxus-Kreuzfahrt

Leitsatz

1. Wird unter Kostenübernahme ein echter Vertrag zugunsten Dritter geschlossen (hier: Buchung einer gemeinsamen Luxusreise), ist die Verschaffung des eigenen Forderungsrechts im Valutaverhältnis nur dann eine freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Forderungsrecht für den Dritten rechtlich und tatsächlich frei verfügbar ist. Das Forderungsrecht des Dritten ist regelmäßig nicht rechtlich und tatsächlich frei verfügbar, wenn nach der Abrede im Valutaverhältnis die Leistung lediglich im Rahmen eines gemeinsamen Konsums erbracht werden soll (hier: allein bei Reisebegleitung).

2. Wird die Leistung im Vollzugsverhältnis tatsächlich an den Dritten erbracht (hier: Durchführung einer gemeinsamen Luxusreise), kann im Valutaverhältnis eine freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur darin liegen, dass auf einen Wertersatzanspruch gegen den Dritten verzichtet wird. Ein solcher Wertersatzanspruch besteht nur, soweit der Dritte durch die Leistung eigene Aufwendungen erspart, und ist daher ausgeschlossen, wenn der Dritte die Leistung sonst nicht mit eigenen Mitteln erwirkt hätte (sog. Luxusaufwendungen).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 7 Nr. 31
DStRE 2018 S. 1260 Nr. 20
EFG 2018 S. 1559 Nr. 18
ErbBstg 2018 S. 208 Nr. 9
ErbStB 2018 S. 264 Nr. 9
GStB 2019 S. 1 Nr. 1
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 7
KÖSDI 2018 S. 21015 Nr. 11
UVR 2018 S. 265 Nr. 9
EAAAG-87788

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.06.2018 - 3 K 77/17

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