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Gewinnermittlungszeitraum bei unzulässigerweise abweichendem Wirtschaftsjahr
Wählt ein Steuerpflichtiger unzulässigerweise ein abweichendes Wirtschaftsjahr gem. § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, weil er irrtümlich von gewerblichen Einkünften statt Überschuss-einkünften ausgeht, muss er den Gewinnermittlungszeitraum auf das Kalenderjahr umstellen. Nach dem gelten dabei folgende Grundsätze:
Der Steuerpflichtige muss schnellstmöglich umstellen und darf sich das Jahr der Um-stellung nicht aussuchen.
Im Jahr der Umstellung enden zwei Wirtschaftsjahre: das letzte abweichende Wirt-schaftsjahr und das Rumpfwirtschaftsjahr. Damit ist der Gewinnermittlungszeitraum länger als ein Jahr. Begründung: Bei einer Umstellung von einem zulässigerweise abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr enden ebenfalls zwei Wirtschaftsjahre (vgl. , BStBl 1992 II S. 750)....