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Keine Kinderfreibeträge bei Ermittlung des Pauschsteuersatzes nach § 40 Abs. 1 EStG
Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes nach § 40 Abs. 1 EStG sind Kinderfreibeträge, die auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer eingetragen sind, nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des BFH ergibt sich dies aus der Streichung des § 38c Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 EStG durch das JStG 1996, der die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei den Lohnsteuertabellen noch vorgesehen hatte. Über den Verweis von § 40 Abs. 1 EStG auf § 38a EStG, der bis zum Veranlagungszeitraum 2000 wiederum auf § 38c EStG verwies, war § 38c EStG auch bei der Pauschversteuerung zu beachten.
Nach Ansicht des BFH entspricht die Nichtberücksichtigung von Kinderfreibeträgen zudem dem Zweck des § 40 Abs. 1 EStG, das Lohnsteuer-Abzugsverfahren zu vereinfachen. Der Arbeitgeber sei auch nicht gezwungen, die Pauschversteuerung vorzunehmen, da sie nur auf seinen Antrag hin vorgenommen werden könne.
Hinweis: Nach dem Entwurf für das JStG 2008