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Sozialversicherung | Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Arbeitgeber
Vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder, die gegen seine Fahrer verhängt werden, sind beitragsrechtlich als Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV zu behandeln. Eine Ausnahme stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots dar, die dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, wenn der Arbeitgeber das überwiegend eigenbetriebliche Interesse sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens seines Arbeitnehmers schriftlich dokumentiert, diesen Nachweis zu den Entgeltunterlagen nimmt und die Verletzung des Halteverbots mit einem Firmenfahrzeug begangen wurde (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 25./, WzS 2006 S. 303). Eine Ausdehnung dieser Rec...