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Einkommensteuer | Beiträge i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Rürup-Versicherung)
Gem. Rn. 11 des (BStBl 2005 I S. 429) ist die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen. Die OFD Rheinland greift in ihrer Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 66/2007 v. NWB KAAAC-57701 Vertragsgestaltungen auf, die zur Verunsicherung geführt haben.