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Abgabenordnung | Verzinsung des Steueranspruchs bei Herabsetzung der Steuer
Die Verzinsung des Steueranspruchs gem. § 233a AO kommt sogar dann in Betracht, wenn eine Steuer zunächst auf Null festgesetzt wurde und die später erfolgende Erhöhung anderweitiger Bemessungsgrundlagen durch einen hinzutretenden Verlustrücktrag ausgeglichen wird. Deshalb muss eine Verzinsung erst recht erfolgen, wenn tatsächlich zunächst eine zu zahlende Steuer festgesetzt worden und diese erst in einem nachfolgenden Bescheid unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags herabgesetzt worden ist. Eine entsprechende Herabsetzung der festgesetzten Zinsen kommt nicht in Betracht (, nv NWB QAAAC-50791).