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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Abgeltungsteuer

Roland Ronig
Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer

Die Finanzverwaltung hat in einem umfassenden BMF-Schreiben Anwendungsfragen zur Abgeltungsteuer beantwortet, welches Mitte 2022 neu gefasst wurde. Im Rahmen der Aktualisierung wurden insbes. Aussagen in Bezug auf frühere Jahre gestrichen, Auslegungsfragen auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen beantwortet und aktuelle BFH-Rechtsprechung aufgenommen. Die ersten Aktualisierungen des Schreibens erfolgten am sowie am .

I. Definition der Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gilt ab 2009. Der Steuersatz für Kapitaleinkünfte beträgt 25 v.H.

Für andere Einkünfte (z.B. für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) besteht kein Anspruch auf Besteuerung mit dem Abgeltungsteuertarif.

Sofern die Einkünfte dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuerschuld des Anlegers abgegolten. Daher müssen diese dem Grunde nach nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.

Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, müssen demgegenüber deklariert werden. Darüber hinaus stehen dem Anleger verschiedene „Veranlagungsoptionen” zu, wodurch die Steuerlast durch den Steuerabzug reduziert werden kann.

Die Abgeltungsteuer gilt nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit nur für Kapitalanlagen im Privatvermögen.

Zweifelsfragen in Zusammenhang mit Erträgen aus Investmentfonds sind im Anwendungsschreiben zum InvStG beantwortet. Das erstmalig Ende 2009 veröffentlichte Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer wurde mehrfach aktualisiert.

Sofern Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt zu erklären sind, geschieht dies über die Anlage KAP.

II. Kapitalerträge

1. Laufende Kapitalerträge

Die laufenden Erträge aus Kapitalvermögen sind nach wie vor in § 20 Abs. 1 EStG geregelt.

  • Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen gehören zu den Kapitaleinkünften. Nicht steuerpflichtig sind Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto.

  • Investmenterträge sind ab 2018 in § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführt.

  • Sonstige Kapitalerträge werden auch erzielt, wenn die Höhe der Rückzahlung des Kapitalvermögens ungewiss ist. Hierdurch werden auch Zertifikate erfasst.

  • Beim Erwerb „gebrauchter” Lebensversicherungen ist ab 2009 auch der Kaufpreis in die Ertragsermittlung einzubeziehen.

  • Stillhaltergeschäfte, welche bis 2008 zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen, werden ebenfalls im Rahmen des § 20 EStG erfasst.

  • Für Bausparzinsen bei eigengenutzten Wohnungen (Bausparguthaben mit Auffüllkrediten oder Vorfinanzierungsdarlehen bei Vertragsabschluss bis Mitte 2010) gilt eine Billigkeitsregelung.

2. Veräußerungs-/Einlösungserträge

Die Tatbestände zur Veräußerung, Rückzahlung oder Einlösung von Kapitalvermögen wurden erheblich erweitert und sind nunmehr in § 20 Abs. 2 EStG geregelt.

  1. Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile u.s.w.)

  2. Dividenden-/Zinsscheine ohne Stammrecht

  3. Termingeschäfte

  4. Anteile an stillen Gesellschaften/partiarische Darlehen

  5. Grundschulden/Hypotheken

  6. Kapitallebensversicherungen

  7. sonstige Kapitalforderungen

  8. Rechtspositionen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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