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Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG
Wie können Anleger von einer möglichen Feststellung eines Verfassungsverstoßes durch das BVerfG profitieren?
[i]BFH, Beschluss v. 17.11.2020 - VIII R 11/18, BStBl 2021 II S. 562Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.) dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, wie etwa Dividenden oder Zinserträgen, sondern nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Diese spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung hält der VIII. Senat des BFH für verfassungswidrig und hat daher mit Beschluss v. - VIII R 11/18 (BStBl 2021 II S. 562) das bei ihm gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen ( NWB LAAAG-81455) anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG eingeholt. Der Ausgang des seitdem beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 3/21 anhängigen Normenkontrollverfahrens dürfte bei vielen Anlegern auf reges Interesse stoßen, bleiben sie doch oftmals über Jahre hinweg auf Veräußerungsverlusten aus Aktien „sitzen“, wenn bzw. solange sie keine oder nur geringe Aktienveräußerungsgewinne erzielen. Es stellt sich daher die Frage, welche konkreten Auswirkungen die zukünftige Entscheidung des BVerfG auf Steuerpflichtige haben könnte, die bisher in Ermangelung von Aktienveräußerungsgewinnen keine Möglichkeit hatten, etwaige Verluste a...