Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BFH entscheidet über Voraussetzungen der ständigen Wohnstätte nach dem DBA-Schweiz 1971
Im Verhältnis zur Schweiz existieren einige Besonderheiten, die im DBA beider Staaten Eingang gefunden haben. Hierzu zählt auch der Begriff der ständigen Wohnstätte in Art. 4 DBA-Schweiz 1971.
Der BFH hat in seinem am veröffentlichten Urteil vom (I R 22/06) entschieden, dass eine Wohnung dann eine „ständige Wohnstätte” i. S. des DBA-Schweiz 1971 ist, wenn sie nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Steuerpflichtigen einbezogene Anlaufstelle darstellt. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte und Vermögen des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) nach dem DBA-Schweiz 1971 vom (BGBl II 1972, S. 1021, BStBl I 1972, S. 519) in Deutschland besteuert werden dürfen. Gem. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 darf eine natürliche Person, die nach Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 als in der Schweiz ansässig gilt, unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuert werden. Das FG hat diese Vorschrift nicht für durchgreifend erachtet, da der Kläger in den Streitjahren nicht – wie von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz vorausgesetzt – in Deutschland eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diese Beurteilung greift die Revision ...