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IWB Nr. 18 vom Seite 957

Kein Berufsgeheimnis für Syndikusanwälte in der EU

Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) ist in seiner Entscheidung in der Rs. Akzo/Acros gegen Kommission (Rs. T-125/03, T-253/03) dem Antrag der Kläger, die europarechtliche Anwendung des sog. Legal Professional Priviledge (LPP) auch auf Syndikusanwälte auszuweiten, nicht gefolgt. Dies teilt das Brüsseler Büro des DAV (EiÜ 31/2007 v. ) mit.

Zwar entschied das EuG, dass die Kommission durch die Untersuchung im konkreten Fall gegen das LPP verstoßen hat, da sie nicht berechtigt ist, in Streit stehende Dokumente auch nur kursorisch zu lesen. Die Ausweitung des LPP auf Syndikusanwälte wurde jedoch im EU-Recht verneint. Der DAV vertritt seit vielen Jahren die Auffassung, dass nach deutschem Berufsrecht anwaltliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn ein angestellter Anwalt für ein S. 958Unternehmen, bei dem er angestellt ist, rechtsgestaltende, rechtsberatende oder rechtsentscheidende Tätigkeit erbringt. Insofern gelten auch Verschwiegenheitsrecht und -pflicht sowie Vermeidung jeder Interessenskollision. Zu bedauern ist, dass das EuG diese Einordnung des Syndikusanwalts nicht auch auf europäischer Ebene vorgenommen hat. Dies ist u. a. darauf zur...

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