Automation in der Steuerverwaltung;
Buchungsordnung für die Finanzämter – BuchO –
Bezug:
Hiermit gibt das BMF die mit den Obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Änderungen der Buchungsordnung für die Finanzämter – BuchO – bekannt:
In § 2 Nr. 18 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.
In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Berechnung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO erforderliche Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf der jeweiligen Festsetzungsfrist vorzuhalten.”.
In § 16 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 wird die Währungsangabe „DM” in „€” geändert.
In § 29 Abs. 1 wird die Währungsangabe „DM” in „€” geändert.
In § 38 Abs. 4 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Steuervergütung” die Worte „von mehr als 2.500 €” eingefügt.
In § 58 Abs. 1 wird die Währungsangabe „DM” in „€” geändert.
In § 61 Abs. 3 wird die Währungsangabe „DM” in „€” geändert.
In § 76 Abs. 1 wird die Währungsangabe „DM” in „€” geändert.
In § 95 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „jedoch nicht vor Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr” ersatzlos gestrichen.
In § 95 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung” ersatzlos gestrichen.
§ 122 Abs. 7 wird ersatzlos gestrichen.
Bundesministerium der Finanzen v. - IV D 3 - O 2206 - 14/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
VAAAC-58422