BMF - S 7420 BStBl 2002 I 1018

§ 18f UStG Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz; Sicherheitsleistung

§ 18f UStG ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der USt und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG -) v. (BGBl 2001 I S. 3922; BStBl 2002 I S. 32) neu in das UStG eingefügt worden. Diese Änderung ist am in Kraft getreten (Art. 9 Abs. 2 StVBG).

Nach § 18f UStG kann das FA im Einvernehmen mit dem Unternehmer die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Steueranmeldung bestehen. Die Regelung gibt dem FA die Möglichkeit, trotz Prüfungsbedürftigkeit des geltend gemachten Erstattungsanspruchs die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO zu erteilen, wenn der Unternehmer eine Sicherheit leistet.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt Folgendes:

1. Allgemeines

Die Regelung kann angewendet werden für USt-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und USt-Jahreserklärungen (§ 18 Abs. 3 UStG), wenn sie zu einer Erstattung angemeldeter Vorsteuerbeträge oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden USt (§ 168 Satz 2 AO) führen, und auf Fälle, in denen die FinVerw von der Voranmeldung oder Jahreserklärung des Unternehmers abweicht und dies zu einer Erstattung führt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Zustimmung wird erst mit der Stellung der Sicherheitsleistung wirksam (aufschiebende Bedingung).

Die Entscheidung des FA, die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO gegen Stellung einer Sicherheitsleistung zu erteilen, ist eine Ermessensentscheidung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt. In Fällen, in denen die bestehenden Zweifel mit einer USt-Nachschau oder einer USt-Sonderprüfung kurzfristig ausgeräumt werden können, ist eine Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht angezeigt. Die Vorschrift ist daher regelmäßig nur in Fällen anzuwenden, in denen die erforderliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungsbeträge wegen der besonderen Schwierigkeiten des zu beurteilenden Sachverhalts voraussichtlicht länger als sechs Wochen in Anspruch nimmt. Die Anwendung der Regelung darf nicht zu einer Verzögerung bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs führen.

Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der zu sichernde Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist.

2. Arten von Sicherheitsleistungen

Art und Inhalt der Sicherheitsleistung richten sich nach den §§ 241 bis 248 AO. Wegen der einfacheren Handhabung soll der Bankbürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes (§ 244 Abs. 2 AO) in der Regel der Vorzug gegeben werden.

3. Höhe der Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung muss nicht zwingend in voller Höhe des zu sichernden Steueranspruchs erbracht werden. Bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung sind sowohl das Ausfallrisiko zu Lasten des Fiskus als auch die Liquidität des Unternehmers zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Einzelheiten zum Verfahren wird auf den Anwendungserlass zu den §§ 241 bis 248 AO hingewiesen.

BMF v. - S 7420

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1018
TAAAA-86242