Zu § 4 Nr. 14 UStG
88. Tätigkeit als Arzt
(1) 1Tätigkeit als Arzt im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt” oder „Ärztin”. 2Zur Ausübung der Heilkunde gehören Maßnahmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen. 3Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde; dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirkt werden. 4Zum Umfang der Steuerbefreiung siehe Abschnitt 91a.
(2) 1Betreibt ein Arzt ein Krankenhaus, bleiben die Umsätze des Arztes insoweit nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, als es sich um ärztliche Leistungen handelt, bei denen die medizinische Betreuung des Patienten im Vordergrund steht. 2Für die nichtärztlichen Leistungen des Krankenhauses kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitte 96 und 100).
(3) 1Nach § 218b StGB ist eine Schwangere vor dem Abbruch der Schwangerschaft zu beraten
über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder, insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern (Sozialberatung), und
über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte (medizinische Beratung).
2Die Sozialberatung kann von einer besonders anerkannten Beratungsstelle oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch von einem Arzt durchgeführt werden, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt. 3Die medizinische Beratung kann nur von einem Arzt durchgeführt werden. 4Sie ist als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. 5Die Sozialberatung durch einen Arzt ist dagegen keine ärztliche Tätigkeit und daher auch nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.
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