Zu § 3d UStG
42k. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs [1]
(1) 1Der EU-Mitgliedstaat, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird oder als bewirkt gilt, nimmt seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung des Vorgangs im EU-Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands wahr. 2Dabei ist unbeachtlich, ob der Umsatz bereits im EU-Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung besteuert wurde. 3Etwaige Anträge auf Berichtigung einer vom Abgangsstaat festgesetzten Steuer werden von diesem Staat nach dessen nationalen Vorschriften bearbeitet (vgl. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 vom , ABl. EU 2005 Nr. L 288 S. 1).
(2) Zur Verwendung einer USt-IdNr. vgl. Abschnitt 42c Abs. 3.
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JAAAC-53796
1Abschnitt 42k ist neu. Er greift Artikel 21 der zitierten Verordnung auf (vgl. auch FN zu Abschnitt 33 UStR). Diese Bestimmung trifft Regelungen für den Fall, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung von Mitgliedstaat A nach Mitgliedstaat B im Abgangsstaat A als steuerpflichtig behandelt wird und im Bestimmungsmitgliedstaat B (zunächst) keine Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs stattgefunden hat, obwohl, wie sich nach der Lieferung herausstellt, die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben (wegen Überschreitens der Erwerbsschwelle im Bestimmungsmitgliedstaat). Für diesen Fall regelt Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung, dass der Bestimmungsmitgliedstaat (Mitgliedstaat des Endes der Beförderung oder Versendung) seine Besteuerungskompetenz hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferung im Abgangsmitgliedstaat (Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung) wahrnimmt. Der Bestimmungsmitgliedstaat kann also den in seinem Inland bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerb unabhängig davon besteuern, dass im Abgangsmitgliedstaat eine Besteuerung der Lieferung stattgefunden hat.