Zu § 1 UStG
4. Mitgliederbeiträge [1]
(1) 1Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. 2Erbringt die Vereinigung dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, und erhebt sie dafür Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit, liegt ein Leistungsaustausch vor (vgl. , BStBl 1986 II S. 153, und vom , V R 34/96, BStBl 1997 II S. 366).
(2) 1Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliederbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden. 2Die Gleichheit ist auch dann gewahrt, wenn die Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben werden oder die Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder, z.B. Lebensalter, Stand, Vermögen, Einkommen, Umsatz, abgestuft wird (vgl. , BStBl II S. 957). 3Allein aus der Gleichheit oder aus einem gleichen Bemessungsmaßstab kann auf die Eigenschaft der Zahlungen als echte Mitgliederbeiträge nicht geschlossen werden (vgl. a.a.O.).
(3) 1Beitragszahlungen, die Mitglieder einer Interessenvereinigung der Lohnsteuerzahler, z.B. Lohnsteuerhilfeverein, erbringen, um deren in der Satzung vorgesehene Hilfe in Lohnsteuersachen in Anspruch nehmen zu können, sind Entgelte für steuerbare Sonderleistungen dieser Vereinigung. 2Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied im Einzelfall trotz Beitragszahlung auf die Dienste der Interessenvereinigung verzichtet, weil die Bereitschaft der Interessenvereinigung, für dieses Mitglied tätig zu werden, eine Sonderleistung ist (vgl. , BStBl II S. 530).
(4) Umlagen, die ein Wasserversorgungszweckverband satzungsgemäß zur Finanzierung der gemeinsamen Anlagen, der betriebsnotwendigen Vorratshaltung und der Darlehenstilgung entsprechend der Wasserabnahme durch die Mitgliedsgemeinden erhebt, sind Leistungsentgelte (, BStBl II S. 559).
(5) 1Eine aus Mietern und Grundstückseigentümern eines Einkaufszentrums bestehende Werbegemeinschaft erbringt gegenüber ihren Gesellschaftern steuerbare Leistungen, wenn sie Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum vermittelt oder ausführt und zur Deckung der dabei entstehenden Kosten entsprechend den Laden- bzw. Verkaufsflächen gestaffelte Umlagen von ihren Gesellschaftern erhebt (, a.a.O.). 2Allein die unterschiedliche Höhe der von Mitgliedern erhobenen Umlagen führt nicht zur Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern (vgl. , BStBl II S. 387).
(6) 1Die Abgabe von Druckerzeugnissen an die Mitglieder ist nicht als steuerbare Leistung der Vereinigung anzusehen, wenn es sich um Informationen und Nachrichten aus dem Leben der Vereinigung handelt. 2Steuerbare Sonderleistungen liegen jedoch vor, wenn es sich um Fachzeitschriften handelt, die das Mitglied andernfalls gegen Entgelt im freien Handel beziehen müsste.
(7) 1Bewirkt eine Vereinigung Leistungen, die zum Teil den Einzelbelangen, zum Teil den Gesamtbelangen der Mitglieder dienen, sind die Beitragszahlungen in Entgelte für steuerbare Leistungen und in echte Mitgliederbeiträge aufzuteilen (vgl. , BStBl 1964 III S. 147). 2Der auf die steuerbaren Leistungen entfallende Anteil der Beiträge entspricht der Bemessungsgrundlage, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen ist (vgl. Abschnitt 158 Abs. 1).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796
1Abschnitt Abschn. 4 unterscheidet bei
Leistungen, die Vereinigungen ihren Mitgliedern gegen einen Mitgliederbeitrag
erbringen, ungeachtet des
, EuGHE I 2002, 3293 weiterhin
zwischen echten Mitgliederbeiträgen und Beiträgen, die den
Sonderbelangen der Mitglieder dienen. Der EuGH hat entschieden, dass die
Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung
für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen
können, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins
nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren
Jahresbeitrag zu zahlen. Zwar führt Abschnitt 4, wonach echte
Mitgliederbeiträge als Gegenleistung für nicht steuerbare Leistungen
eines (Sport-)Vereins angesehen werden, zum gleichen fiskalischen Ergebnis, wie
die Entscheidung des EuGH, nach der die Mitgliederbeiträge Entgelt
für steuerbare, aber steuerfreie Leistungen eines Sportvereins sind.
Gleichwohl können sich die Steuerpflichtigen unmittelbar auf das
EuGH-Urteil berufen. Allerdings müssen sie dann auch etwaige
Steuerbefreiungen der MwStSystRL gegen sich gelten lassen. Es ist also nicht
möglich, dass ein Sportverein die Steuerbarkeit der seiner
Mitgliedsbeiträge anstrebt und Vorsteuerbeträge auf Investitionen
geltend macht mit dem Argument, das nationale Umsatzsteuerrecht sehe keine
Steuerbefreiung der Umsätze des Sportvereins vor, weil Art. 132 Abs. 1
Buchst. m MwStSystRL bisher nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. In einem
solchen Fall muss der Sportverein die
EG-rechtliche
Steuerbefreiung gegen sich gelten lassen.
Der
, …..... entschieden, dass
ein Luftsportverein die im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen gezahlte
Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abziehen kann, weil die Leistungen des
Sportvereins keine sportlichen Veranstaltungen und deshalb nicht von der
Umsatzsteuer befreit gewesen seien. Im Gegenzug könnten allerdings
Mitgliedsbeiträge Entgelt für steuerbare Leistungen an
Vereinsmitglieder sein. Der BFH übernahm mit dem Urteil v. die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dass
Mitgliedsbeiträge Entgelt für Leistungen eines Sportvereins an seine
Mitglieder sein können. Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH und der
Auffassung der Finanzverwaltung waren diese Leistungen nicht steuerbar. In der
Regel dürften sich allerdings ähnliche Ergebnisse ergeben, weil diese
Umsätze eines Sportvereins häufig nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m
MwStSystRL steuerfrei sind. An dem entschiedenen Fall zeigt sich für den
BFH, dass eine richtlinienkonforme Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts
zur Besteuerung von Vereinsleistungen notwendig ist.