UStR 39a. (Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV))

Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV) [1]

39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

(1)  1Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht und gewährleistet werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, zur Ausstrahlung oder zum Empfang. 2Der Ort dieser Telekommunikationsleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 38). 3Für den per Telekommunikation übertragenen Inhalt bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich nach der Art der Leistung (vgl. auch Absatz 4). 4Hierbei ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten (vgl. hierzu Abschnitt 29).

(2) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:

  1. 1Die Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen jeglicher Art

    1. via Festnetz,

    2. via Mobilfunk,

    3. via Satellitenkommunikation,

    4. via Internet.

    2Hierzu gehören auch Videoübertragungen und Schaltungen von Videokonferenzen;

  2. 1die Bereitstellung von Leitungskapazitäten oder Frequenzen im Zusammenhang mit der Einräumung von Übertragungskapazitäten

    1. im Festnetz,

    2. im Mobilfunknetz,

    3. in der Satellitenkommunikation,

    4. im Rundfunk- und Fernsehnetz,

    5. beim Kabelfernsehen.

    2Dazu gehören auch Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einräumung von Übertragungskapazitäten zur Sicherung der Betriebsbereitschaft durch Fernüberwachung oder Vor-Ort-Service;

  3. 1die Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu

    1. den Festnetzen,

    2. den Mobilfunknetzen,

    3. der Satellitenkommunikation,

    4. dem Internet,

    5. dem Kabelfernsehen.

    2Hierzu gehört auch die Überlassung von sog. „Calling-Cards”, bei denen die Telefongespräche, unabhängig von welchem Apparat sie geführt werden, über die Telefonrechnung für den Anschluss im Heimatland abgerechnet werden;

  4. 1die Vermietung und Zurverfügungstellung von Telekommunikationsanlagen im Zusammenhang mit der Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der verschiedenen Übertragungskapazitäten. 2Dagegen handelt es sich bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen ohne Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten von Übertragungskapazitäten um die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG;

  5. die Einrichtung von „voice-mail-box-Systemen”.

(3)  1Von den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG sind u.a. die über globale Informationsnetze (z.B. Online-Dienste, Internet) entgeltlich angebotenen Inhalte der übertragenen Leistungen zu unterscheiden. 2Hierbei handelt es sich um gesondert zu beurteilende selbständige Leistungen, deren Art für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebend ist.

(4)  1Nicht zu den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG gehören insbesondere:

  1. Angebote im Bereich Telebanking, Datenaustausch;

  2. Angebote zur Information (Datendienste, z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote);

  3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze (z.B. Navigationshilfen);

  4. Angebote zur Nutzung von Telespielen;

  5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

2Der Inhalt dieser Leistungen kann z.B. in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von bestimmten Rechten (§ 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG), in der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (§ 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG), in der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratung (§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG), in der Datenverarbeitung (§ 3a Abs. 4 Nr. 4 UStG), in der Überlassung von Informationen (§ 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG) oder in einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) bestehen.

(5)  1Die Anbieter globaler Informationsnetze (sog. Online-Anbieter) erbringen häufig ein Bündel sonstiger Leistungen an ihre Abnehmer. 2Zu den sonstigen Leistungen der Online-Anbieter auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG gehören insbesondere:

  1. Die Einräumung des Zugangs zum Internet;

  2. die Ermöglichung des Bewegens im Internet;

  3. die Übertragung elektronischer Post (E-Mail) einschließlich der Zeit, die der Anwender zur Abfassung und Entgegennahme dieser Nachrichten benötigt, sowie die Einrichtung einer Mailbox.

(6) Die Leistungen der Online-Anbieter sind wie folgt zu beurteilen:

  1. Grundsätzlich ist jede einzelne sonstige Leistung gesondert zu beurteilen.

  2. 1Besteht die vom Online-Anbieter als sog. „Zugangs-Anbieter” erbrachte sonstige Leistung allerdings vornehmlich darin, dem Abnehmer den Zugang zum Internet oder das Bewegen im Internet zu ermöglichen (Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG), handelt es sich bei daneben erbrachten sonstigen Leistungen zwar nicht um Telekommunikationsleistungen. 2Sie sind jedoch Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen.

    Beispiel 1:

    1Der Zugangs-Anbieter Z ermöglicht dem Abnehmer A entgeltlich den Zugang zum Internet, ohne eigene Dienste anzubieten. 2Es wird lediglich eine Anwenderunterstützung (Navigationshilfe) zum Bewegen im Internet angeboten.

    3Die Leistung des Z ist insgesamt eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG.

  3. Erbringt der Online-Anbieter dagegen als Zugangs- und sog. Inhalts-Anbieter („Misch-Anbieter”) neben den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG weitere sonstige Leistungen, die nicht als Nebenleistungen zu den Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation anzusehen sind, handelt es sich insoweit um selbständige Hauptleistungen, die gesondert zu beurteilen sind.

    Beispiel 2:

    1Der Misch-Anbieter M bietet die entgeltliche Nutzung eines Online-Dienstes an. 2Der Anwender B hat die Möglichkeit, neben dem Online-Dienst auch die Zugangsmöglichkeit für das Internet zu nutzen. 3Neben der Zugangsberechtigung zum Internet werden Leistungen im Bereich des Datenaustausches angeboten.

    4Bei den Leistungen des M handelt es sich um selbständige Hauptleistungen, die gesondert zu beurteilen sind.

(7)  1Wird vom Misch-Anbieter für die selbständigen Leistungen jeweils ein gesondertes Entgelt erhoben, ist es den jeweiligen Leistungen zuzuordnen. 2Wird ein einheitliches Entgelt entrichtet, ist es grundsätzlich auf die jeweils damit vergüteten Leistungen aufzuteilen. 3Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt oder wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist und sein Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet belegen ist. 4In diesem Fall werden die sonstigen Leistungen – vorbehaltlich der Regelung nach § 3a Abs. 2 UStG – einheitlich am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt (§ 3a Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 UStG). 5Eine Aufteilung kann allerdings erforderlich sein, wenn die erbrachten Leistungen ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder steuerfrei sind.

Beispiel:

1Der Unternehmer C mit Sitz in München zahlt an den Misch-Anbieter M mit Sitz in den USA ein monatliches Gesamtentgelt. 2C nutzt zum einen den Zugang zum Internet und zum anderen die von M im Online-Dienst angebotene Leistung, sich über Waren und Dienstleistungsangebote zu informieren. 3Sämtliche Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

4Die Nutzung des Zugangs zum Internet ist eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG. 5Dagegen ist die Information über Waren und Dienstleistungsangebote eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG. 6Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist nicht erforderlich, da die sonstigen Leistungen einheitlich in München erbracht werden (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG) und auf alle Leistungen der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.

(8)  1Eine Aufteilung des Gesamtentgelts entfällt auch, wenn die sonstigen Leistungen an einen Empfänger ausgeführt werden, der kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet hat. 2In diesen Fällen bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich danach, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).

Beispiel:

1Der Privatmann D mit Wohnsitz in Köln zahlt an den Misch-Anbieter M mit Sitz in Hamburg ein monatliches Gesamtentgelt. 2D nutzt zum einen den Zugang zum Internet und zum anderen die von M im Online-Dienst angebotene Leistung, sich über Börsendaten zu informieren.

3Die Nutzung des Zugangs zum Internet ist eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG. 4Dagegen ist die Information über Börsendaten eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG. 5Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist nicht erforderlich. 6Die sonstigen Leistungen werden einheitlich am Sitz des Misch-Anbieters M in Hamburg ausgeführt (§ 3a Abs. 1 UStG).

(9)  1Ist ein einheitlich entrichtetes Gesamtentgelt aufzuteilen, kann die Aufteilung im Schätzungswege vorgenommen werden. 2Das Aufteilungsverhältnis der Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG und der übrigen sonstigen Leistungen bestimmt sich nach den Nutzungszeiten für die Inanspruchnahme der einzelnen sonstigen Leistungen durch die Anwender. 3Das Finanzamt kann gestatten, dass ein anderer Aufteilungsmaßstab verwendet wird, wenn dieser Aufteilungsmaßstab nicht zu einem unzutreffenden Ergebnis führt.

Beispiel:

1Der Misch-Anbieter M führt in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis März sowohl Telekommunikationsleistungen als auch andere sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG aus, für die er ein einheitliches Gesamtentgelt vereinnahmt hat.

2Das Gesamtentgelt kann entsprechend dem Verhältnis der jeweils genutzten Einzelleistungen zur gesamten Anwendernutzzeit aufgeteilt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796

1Absatz 4 enthält zwei weitere Fälle von sonstigen Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers richtet. Mit der zitierten EG-Verordnung wurden erstmals Durchführungsvorschriften zur 6. EG-Richtlinie (ab : MwStSystRL) aufgrund der Rechtsgrundlage in Artikel 29a der 6. EG-Richtlinie erlassen. Die Durchführungsvorschriften sind - als unmittelbar geltendes Recht - sowohl für die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission als auch den EuGH rechtlich bindend. Die Durchführungsvorschriften sollen eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten sicherstellen und sind ausschließlich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an rechtsverbindlich. Die Verordnung ist mit einer Ausnahme am in Kraft getreten.