UStR 34a. (Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV))

Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV) [1]

34a. Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen [2]

Sonstige Leistungen der Veranstalter von Messen und Ausstellungen an die Aussteller

(1)  1Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. 2Diese Leistungen werden im Rahmen eines Vertrages besonderer Art (vgl. Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 1) dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG). 3Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für folgende Leistungen der Veranstalter an die Aussteller:

  1. Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen;

  2. Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände.

4Als Messegelände sind auch örtlich getrennte Kongresszentren anzusehen. 5Übliche Nebenleistungen sind z.B. die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste.

(2)  1In der Regel erbringen die Veranstalter neben der Überlassung von Standflächen usw. eine Reihe weiterer Leistungen an die Aussteller. 2 Handelt es sich um eine einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 29), ist diese sonstige Leistung als ähnliche Tätigkeit nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG anzusehen (vgl. , EuGHE I S. 2427). 3Es kann sich insbesondere um folgende sonstige Leistungen der Veranstalter handeln:

  1. 1Technische Versorgung der überlassenen Stände. 2Hierzu gehören z.B.

    1. Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Internetzugang und Lautsprecheranlagen,

    2. die Abgabe von Energie, z.B. Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen;

  2. 1Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. 2Unter die „Planung” fallen insbesondere Architektenleistungen, z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. 3Zur „Gestaltung” zählt z.B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes;

  3. Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen;

  4. Standbetreuung und Standbewachung;

  5. Reinigung von Ständen;

  6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände;

  7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittskarten;

  8. Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch die Aussteller;

  9. Überlassung von Informationssystemen, z.B. von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen;

  10. Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände;

  11. Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen;

  12. Übersetzungsdienste;

  13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen, Zeitschriften usw., Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche Werbemaßnahmen.

(3) Werden die in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten sonstigen Leistungen als selbständige Leistungen einzeln erbracht, gilt Folgendes:

  1. 1Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Leistungen fallen unter § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG. 2Wegen der sonstigen Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, vgl. insbesondere , BStBl 1995 II S. 151.

  2. Die in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG.

  3. Die in Absatz 2 Nr. 9 und 10 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter § 3a Abs. 1 UStG.

  4. Die in Absatz 2 Nr. 11 bezeichneten Beförderungsleistungen fallen unter § 3b Abs. 1 oder 3 UStG.

  5. Die in Absatz 2 Nr. 11 bezeichnete Lagerung von Ausstellungsgegenständen fällt unter § 3b Abs. 2 oder 4 UStG.

  6. Die in Absatz 2 Nr. 12 bezeichneten Leistungen fallen unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.

  7. Die in Absatz 2 Nr. 13 bezeichneten Leistungen fallen unter § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG.

Sonstige Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften

( 41Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z.B. von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind. 2Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die Gemeinschaftsausstellung organisiert (sog. Durchführungsgesellschaft). 3In diesen Fällen erbringt der Veranstalter die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. 4Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. 5Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Durchführungsgesellschaft gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. 6Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Leistungen im Ausland ansässiger Durchführungsgesellschaften vgl. Abschnitt 182a Abs. 27.

(5)  1Einige ausländische Staaten beauftragen mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen keine Durchführungsgesellschaft, sondern eine staatliche Stelle, z.B. ein Ministerium. 2Im Inland werden die ausländischen staatlichen Stellen vielfach von den Botschaften oder Konsulaten der betreffenden ausländischen Staaten vertreten. 3Im Übrigen werden Gemeinschaftsausstellungen entsprechend den Ausführungen in Absatz 4 durchgeführt. 4Hierbei erheben die ausländischen staatlichen Stellen von den einzelnen Ausstellern ihres Landes Entgelte, die sich in der Regel nach der beanspruchten Ausstellungsfläche richten. 5Bei dieser Gestaltung sind die ausländischen staatlichen Stellen als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG anzusehen. 6Die Ausführungen in Absatz  4 gelten deshalb für die ausländischen staatlichen Stellen entsprechend.

Sonstige Leistungen anderer Unternehmer

(6) Erbringen andere Unternehmer als die Veranstalter einzelne der in Absatz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an die Aussteller oder an Durchführungsgesellschaften, gilt Absatz 3 entsprechend .

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796

1Absatz 4 enthält zwei weitere Fälle von sonstigen Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers richtet. Mit der zitierten EG-Verordnung wurden erstmals Durchführungsvorschriften zur 6. EG-Richtlinie (ab : MwStSystRL) aufgrund der Rechtsgrundlage in Artikel 29a der 6. EG-Richtlinie erlassen. Die Durchführungsvorschriften sind - als unmittelbar geltendes Recht - sowohl für die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission als auch den EuGH rechtlich bindend. Die Durchführungsvorschriften sollen eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten sicherstellen und sind ausschließlich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an rechtsverbindlich. Die Verordnung ist mit einer Ausnahme am in Kraft getreten.

2Der neue Satz 2 in Absatz 2 greift das auf. Danach fällt eine umfassende Leistung, die der Veranstalter einer Messe oder Ausstellung den Ausstellern gegenüber erbringt, unter Artikel 52 Buchst. a MwStSystRL. Mit "umfassende Leistung" ist offensichtlich eine einheitliche Leistung gemeint, die sich aus verschiedenen Einzelleistungen zusammensetzt, die alle für sich genommen nicht so herausragen, dass sie der Gesamtleistung dass Gepräge geben könnten. Allerdings hat der EuGH selbst nicht entschieden, dass bei der streitigen Schiffsmesseveranstaltung den Ausstellern gegenüber eine einheitliche Leistung erbracht wurde, sondern dieser Sachverhalt wurde in der Vorlagefrage des nationalen Gerichts bereits unterstellt.
In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a ist statt "Internet-Anschluss" nunmehr klarstellend von "Internetzugang" die Rede. Der neue Absatz 3 und die Neufassung von Absatz 6 sind Folgeänderungen aus dem .
Der alte Absatz 4 (Leistungen von im Ausland ansässigen Durchführungsgesellschaften) ist aufgrund der Einfügung der Nr. 5 in § 13b Abs. 3 UStG durch das JStG 2007 gestrichen worden.