Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV) [1]
33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
(1) § 3a Abs. 1 UStG gilt auch für den Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, da die Vermietung dieser Gegenstände von der Regelung nach § 3a Abs. 3 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG ausgenommen ist (vgl. jedoch Abschnitt 42 Abs. 3).
1Ein kanadischer Staatsbürger tritt eine Europareise in München an und mietet ein Kraftfahrzeug bei einer Firma mit Sitz in München. 2Das Fahrzeug soll sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt werden.
3Die Vermietung des Kraftfahrzeugs durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist insgesamt steuerbar, auch wenn das vermietete Beförderungsmittel während der Vermietung im Ausland genutzt wird.
(2) 1Als Beförderungsmittel sind Gegenstände anzusehen, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen. 2Zu den Beförderungsmitteln gehören auch Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger, Eisenbahnwaggons [2], Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen (vgl. jedoch Abschnitt 34 Abs. 4). 3Keine Beförderungsmittel sind z.B. Bagger, Planierraupen, Bergungskräne, Schwertransportkräne, Transportbänder, Gabelstapler, Elektrokarren, Rohrleitungen, Ladekräne, Schwimmkräne, Schwimmrammen, Container, militärische Kampffahrzeuge, z.B. Kriegsschiffe – ausgenommen Versorgungsfahrzeuge –, Kampfflugzeuge, Panzer. 4Unabhängig hiervon kann jedoch mit diesen Gegenständen eine Beförderungsleistung ausgeführt werden.
(3) Als Vermietung von Beförderungsmitteln gilt auch die Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zur privaten Nutzung sowie die Überlassung eines Rundfunk- oder Fernsehübertragungswagens oder eines sonstigen Beförderungsmittels inländischer und ausländischer Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander.
(4) 1Wird eine Segel- oder Motoryacht ohne Besatzung verchartert, ist eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen. 2Bei einer Vercharterung mit Besatzung ohne im Chartervertrag festgelegte Reiseroute ist ebenfalls eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen. 3Das gilt auch, wenn die Yacht mit Besatzung an eine geschlossene Gruppe vermietet wird, die mit dem Vercharterer vorher die Reiseroute festgelegt hat, diese Reiseroute aber im Verlauf der Reise ändern oder in anderer Weise auf den Ablauf der Reise Einfluss nehmen kann. 4Eine Beförderungsleistung ist dagegen anzunehmen, wenn nach dem Chartervertrag eine bestimmte Beförderung geschuldet wird und der Unternehmer diese unter eigener Verantwortung vornimmt, z.B. bei einer vom Vercharterer organisierten Rundreise mit Teilnehmern, die auf Ablauf und nähere Ausgestaltung der Reise keinen Einfluss haben.
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JAAAC-53796
1Absatz 4 enthält zwei weitere Fälle von sonstigen Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers richtet. Mit der zitierten EG-Verordnung wurden erstmals Durchführungsvorschriften zur 6. EG-Richtlinie (ab : MwStSystRL) aufgrund der Rechtsgrundlage in Artikel 29a der 6. EG-Richtlinie erlassen. Die Durchführungsvorschriften sind - als unmittelbar geltendes Recht - sowohl für die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission als auch den EuGH rechtlich bindend. Die Durchführungsvorschriften sollen eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten sicherstellen und sind ausschließlich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an rechtsverbindlich. Die Verordnung ist mit einer Ausnahme am in Kraft getreten.
2Nach der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 (ABl. EU 2005 Nr. L 288/1) sind Anhänger, Sattelanhänger und Eisenbahnwaggons Beförderungsmittel. Dies gilt einheitlich in den Mitgliedstaaten seit (vgl. auch Fuußnote zu Abschnitt 33 UStR).