Zu § 18e UStG
245i. Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr.
(1) 1Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen. 2Anfrageberechtigt ist auch, wer für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, aber noch keine USt-IdNr. erhalten hat. 3In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt.
(2) Unternehmer können Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet (www.bzst.de) telefonisch oder per Telefax an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – Dienstsitz Saarlouis – 66740 Saarlouis (Telefon-Nr.: 0228/406-0), stellen.
(3) Einfache Bestätigungsanfrage: Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten:
die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird),
die USt-IdNr. des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.
(4) 1Qualifizierte Bestätigungsanfrage: Zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. werden der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüft. 2Das BZSt teilt in diesem Fall detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem EU-Mitgliedstaat, der die USt-IdNr. erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden. 3Die Informationen beziehen sich jeweils auf USt-IdNr./Name/Ort/Postleitzahl/Straße des ausländischen Kunden. 4Anfragen zur Bestätigung mehrerer USt-IdNrn. sind schriftlich zu stellen.
(5) 1Das BZSt teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit, auch wenn vorab eine telefonische Auskunft erteilt wurde. 2Bestätigungsanfragen über das Internet werden unmittelbar beantwortet. 3Eine schriftliche Mitteilung durch das BZSt kann angefordert werden.
(6) 1Das Finanzamt kann Bestätigungsanfragen online über das Internet (www.bzst.de) , schriftlich, telefonisch oder per Telefax stellen. 2Online gestellte Bestätigungsanfragen, Anfragen über das Internet und telefonische Anfragen werden unmittelbar beantwortet. 3Eine schriftliche Mitteilung durch das BZSt ergeht in diesen Fällen nicht.
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JAAAC-53796