Zu § 14b UStG
190b. Aufbewahrung von Rechnungen [1]
(1) 1 Nach § 14b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer aufzubewahren:
ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat,
alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat.
2Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden, die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die Tagesendsumme enthalten; im Übrigen sind die Voraussetzungen des BStBl I S. 34, zu erfüllen. 3Sind bei gemeinsamer Auftragserteilung durch mehrere Personen für Zwecke des Vorsteuerabzugs ein oder mehrere Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 16), hat einer dieser Gemeinschafter das Original der Rechnung und jeder andere dieser Gemeinschafter zumindest eine Ablichtung der Rechnung aufzubewahren.
(2) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird. 2Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 3 AO).
(3) Die Aufbewahrungspflichten gelten auch:
für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG),
in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG schuldet, für den letzten Abnehmer und
in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, für den Leistungsempfänger (unabhängig davon, ob die Leistung für den unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde).
(4) 1 In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren soweit er
nicht Unternehmer ist oder
Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.
2Als Zahlungsbelege kommen z.B. Kontobelege und Quittungen in Betracht. 3Andere beweiskräftige Unterlagen im Sinne des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG können z.B. Bauverträge, Abnahmeprotokolle nach VOB oder Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung sein, mittels derer sich der Leistende, Art und Umfang der ausgeführten Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. 4Die Verpflichtung zur Aufbewahrung gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungspflichten nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 33 UStDV handelt (vgl. Abschnitt 185 Abs. 24). 5Für steuerpflichtige sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 Sätze 1 und 2 UStG bezeichneten Art, die weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden, besteht keine Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Aufbewahrung von Rechnungen, Zahlungsbelegen oder anderen beweiskräftigen Unterlagen. 6§ 14b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 UStG geht § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG vor. [2]
(5) Bei elektronisch übermittelten Rechnungen hat der Unternehmer neben der Rechnung auch die Nachweise über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren (z.B. qualifizierte elektronische Signatur), selbst wenn nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser Nachweise bereits abgelaufen ist.
(6) 1Die Rechnungen müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. 2Nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig. 3Sollte die Rechnung auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist sie durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach § 14b Abs. 1 UStG lesbar ist. 4Dabei ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche, auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung aufzubewahren.
(7) 1Die Rechnungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergaben auf einem Bildträger (z.B. Mikrofilm) oder auf anderen Datenträgern (z.B. Magnetband, Diskette, CD-Rom) aufbewahrt werden (vgl. § 147 Abs. 2 AO). 2Das bei der Aufbewahrung angewandte Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere den Anforderungen des BStBl I S. 155, und den diesem Schreiben beigefügten „Mikrofilm-Grundsätzen” sowie den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme – GoBS –” (Anlage zum BStBl I S. 738), entsprechen. 3Unter dieser Voraussetzung können die Originale der Rechnungen grundsätzlich vernichtet werden (vgl. Abschnitt 255 Abs. 2).
(8) 1Im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete ansässige Unternehmer sind verpflichtet, die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete aufzubewahren (§ 14b Abs. 2 Satz 1 UStG). 2Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (§ 14b Abs. 3 UStG).
(9) 1Bei elektronisch aufbewahrten Rechnungen (dabei muss es sich nicht um elektronisch übermittelte Rechnungen handeln) kann der im Inland oder der in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete ansässige Unternehmer die Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete, im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland aufbewahren, soweit eine vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten und deren Herunterladen und Verwendung durch das Finanzamt gewährleistet ist. 2Bewahrt der Unternehmer in diesem Fall die Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete auf, hat er dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt den Aufbewahrungsort unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen.
(10) 1Ein nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer hat die Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland aufzubewahren. 2Er ist verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an deren Stelle tretenden Bild- und Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 3Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlangen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete aufbewahrt. 4Ist ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer nach den Bestimmungen des Staates, in dem er ansässig ist, verpflichtet, die Rechnungen im Staat der Ansässigkeit aufzubewahren, ist es ausreichend, wenn dieser Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet Ablichtungen der aufzubewahrenden Rechnungen aufbewahrt.
(11) Für die Archivierung und Prüfbarkeit von Rechnungen sind die Vorschriften der AO (insbesondere §§ 146, 147, 200 AO) sowie das über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), BStBl I S. 415, zu beachten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796
1Der neue Satz 2 in Absatz 1 dient der
Verfahrenserleichterung.
§ 14b Abs. 1
UStG ist insbesondere im Hinblick auf die im Einzelhandel
durch Registrierkassen massenhaft erteilten Rechnungen problematisch. Die
Vereinfachungsregelung gleicht sich dem
BStBl I S. 34 an, in dem für
ertragsteuerrechtliche Aufzeichnungszwecke u.a. geregelt ist, dass die
Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende so
genannte "Z-Nummer" zur Überprüfung der Vollständigkeit der
Kassenberichte), der Stornobuchungen (so genannte Managerstornos und
Nach-Stornobuchungen), Retouren, Entnahmen sowie der Zahlungswege (bar, Scheck
bzw. Bankkarte, Kredit) und alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses
abgerufenen Ausdrucke der EDV-Registrierkassen (z.B. betriebswirtschaftliche
Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte,
Spartenberichte) im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon aufzubewahren
sind. Allerdings bezieht sich der neue Satz 2 nur auf Kleinbetragsrechnungen
i.S.d.
§ 33 UStDV.
Soweit die Grenzen des
§ 33 UStDV
überschritten sind und nach
§ 14 Abs. 2
UStG eine Verpflichtung zur Rechnungserteilung besteht,
ist der Unternehmer, wie in
§ 14b Abs. 1
UStG vorgesehen, weiterhin verpflichtet, das Doppel jeder
erteilten Rechnung aufzubewahren.
Der neue Satz 3 in Absatz 1
steht in Zusammenhang mit dem
,
BStBl 2007II S. 13 zur Errichtung eines
Einfamilienhauses durch Ehegattengemeinschaft ohne gemeinschaftliche
unternehmerische Nutzung bzw. zum Vorsteuerabzugsrecht des Ehegatten für
den als unternehmerisches Arbeitszimmer genutzten
Gebäudeteil.
2Die neuen Sätze 2 bis 6 in Absatz 4 gehen auf Rz. 26, 27, 29 und 31 des -21/04, IV A 5-S 7295-1/04, BStBl 2004 I S. 1122 zu den Änderungen in §§ 14 und 14b UStG durch Artikel 12 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (BGBl 2004 I S. 1842) zurück.