OFD Frankfurt am Main - S 2163 A - 9 - St 210

Bilanzierung von Wirtschaftsgütern beim Übergang zur Buchführung (Übergangsbilanz)
Grund und Boden

1. Allgemeines

Grund und Boden, der bereits mit Ablauf des zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat, ist mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 EStG oder dem festgestellten höheren Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG zu bewerten (vgl. BStBl 1972 I S. 102 und Landwirtschaftskartei Fach 10 Karte 2).

Grund und Boden, der nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurde, ist bei entgeltlichem Erwerb mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und bei einer Einlage mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu bewerten.

Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt haben, war der Grund und Boden jederzeit ohne Einschränkung als Betriebsvermögen mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.

2. Buchwertfortführung beim Tausch von Grundstücksflächen im Flurbereinigungs- bzw. Umlegungsverfahren

Der freiwillige Tausch von Wirtschaftsgütern ist ein entgeltliches Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft, das beim Veräußerter die Realisierung der stillen Reserven und beim Erwerber Anschaffungskosten auslöst. Beim Tausch von Grundstücksflächen im gesetzlichen Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren gelten die allgemeinen Tauschgrundsätze jedoch nicht. In diesen Fällen ist das erhaltene Grundstück mit dem Buchwert des eingelegten Grundstücks weiterzuführen (siehe Landwirtschaftskartei Fach 10 Karte 2).

3. Anschaffungsnebenkosten

Anschaffungsnebenkosten sind neben der Grunderwerbsteuer, den Vermessungskosten und den Maklergebühren auch die Kosten für die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags für die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch und für die Fortschreibung im Liegenschaftskataster.

Anschaffungsnebenkosten für ein vor dem angeschafftes Grundstück, das nach § 55 EStG zu bewerten ist, dürfen den doppelten Ausgangsbetrag (§ 55 Abs. 1 EStG) oder den höheren Teilwert (§ 55 Abs. 5 EStG) nicht erhöhen ( a.a.O., Nr. 12), auch wenn sie erst nach diesem Stichtag geleistet wurden. Sie sind dann nichtabziehbare Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen.

Bei Grund und Boden, der nach dem angeschafft wurde und mit den tatsächlichen Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bewerten ist, erhöhen entstandene Anschaffungsnebenkosten die Anschaffungskosten. Sofern die angesetzten Kosten der notariellen Beurkundung, der Eintragung des Eigentumorwechsels im Grundbuch sowie der Fortschreibung im Liegenschaftskataster insgesamt 2 v.H. der im notariellen Kaufvertrag ausgewiesenen Anschaffungskosten nicht übersteigen, kann aus Vereinfachungsgründen auf den Nachweis der tatsächlichen Kosten verzichtet werden. Maklergebühren, Vermessungskosten sowie Grunderwerbsteuer sind stets nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

4. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Entstehen bei Grund und Boden nach dem nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so erhöhen diese die ursprünglichen Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder den Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dies gilt auch, wenn das Grundstuck bereits am zum Betriebsvermögen gehört hat und der Grund und Baden mit dem doppelten Ausgangsbetrag (§ 55 Abs. 1 EStG) oder dem höheren Teilwert (§ 55 Abs. 5 EStG) angesetzt werden ist.

Nachträgliche Anschaffungskosten sind u.a. die Erschließungskosten (siehe H 6.4 EStH, ABC der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstuck). Nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören:

  • nachträgliche Ergänzungsbeitrage, die von der Gemeinde oder einem Versorgungsunternehmen wegen Überalterung oder zu geringer Kapazität einer öffentlichen Kanalanlage erhoben werden ( BStBl 1985 II S. 49).

  • freiwillige Zuschüsse eines Land und Forstwirts an die Gemeinde, für den Ausbau einer zu seinem Betrieb führenden öffentlichen Straßa ( BStBl 1980 II S. 687).

Für die Ermittlung bzw. Schätzung der nachträglichen Herstellungskosten ist R 6.3 EStR entsprechend anzuwenden.

Nachträgliche Herstellungskosten sind u.a. die

  • Kosten der Herrichtung von Unland für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ( BStBl 1976 II S. 8),

  • Kosten für die Zuschüttung von Wassergräben und Wasserlöchern zur Gewinnung landwirtschaftlicher Nutzflächen,

  • Aufwendungen zur Bodenverbesserung, wenn sie anschaffungsnah und im Verhältnis zum Kaufpreis erheblich sind und den Ertragswert des Grundstücks beträchtlich steigern ( BStBl 1980 II S. 147),

  • Kosten der Umwandlung einer Naturschafweide in eine Weide für Mastviehzucht ( BStBl 1980 II S. 147).

Nicht zu den Herstellungskosten gehören der Wert der eigenen Arbeitsleistung sowie die Aufwendungen zur Verbesserung von Grund und Boden, der zuvor schon land- und forstwirtschaftlich genutzt worden ist. Hierzu gehören u.a. die Kosten, die durch

  • das Auflesen von Steinen,

  • das Entfernen von Baumwurzeln beim Wechsel von der forstwirtschaftlichen zur landwirtschaftlichen Nutzung ( BStBl 1976 II S. 8),

  • die Düngung,

  • die Beseitigung von Unkraut bzw. von Hochwasserschäden (Verschlammung, Versalzung) oder

  • den Umbruch und Einsaat einer Wiese

entstanden sind.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2163 A - 9 - St 210

Fundstelle(n):
TAAAC-53638