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Bilanzierung von Wirtschaftsgütern beim Übergang zur Buchführung (Übergangsbilanz) hier: Grund und Boden
1. Allgemeines
Grund und Boden, der bereits mit Ablauf des zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat, ist mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 EStG oder dem festgestellten höheren Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG zu bewerten (vgl. BStBl I S. 102).
Grund und Boden, der nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurde, ist bei entgeltlichem Erwerb mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und bei einer Einlage mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu bewerten.
Bei Stpfl., die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt haben, war der Grund und Boden jederzeit ohne Einschränkung als Betriebsvermögen mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.
2. Buchwertfortführung beim Tausch von Grundstücksflächen im Flurbereinigungs- bzw. Umlegungsverfahren
Der freiwillige Tausch von Wirtschaftsgütern ist ein entgeltliches Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft, das beim Veräußerer die Realisierung der stillen Reserven und beim Erwerber Anschaffungskosten auslöst. Beim Tausch von Grundstücksflächen im gesetzlichen Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren gelten...