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BBK Nr. 17 vom Fach 16 Gr. R Seite 7

Rückstellungen

I. Allgemeines

Rückstellungen sind Passivposten der Bilanz. Durch sie werden Ausgaben oder Mindereinnahmen einer späteren Periode unter bestimmten Voraussetzungen bereits als Aufwendungen und damit erfolgsmindernd im abgelaufenen Geschäfts-/Wirtschaftsjahr berücksichtigt.

Rückstellungsfähig sind Aufwendungen, die im abgelaufenen Geschäfts-/Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sind, die aber nach Höhe und/oder Fälligkeit unbestimmt sind. Außerdem muss eine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Unternehmens bestehen. Nach § 249 HGB sind Rückstellungsgründe:

  • ungewisse Verbindlichkeiten,

  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,

  • im Gj unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung und Abraumbeseitigung,

  • Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung,

  • am Abschlussstichtag wahrscheinliche oder sichere Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.

Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung. Andere Rückstellungsarten sind handelsrechtlich ausgeschlossen (§ 249 Abs. 3 Satz 1 HGB). Es besteht für andere Rückstellungen also ein Passivierungsverbot.

II. Bilanzierung


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Bilanzierung von Rückstellungen in H...

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