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BBK Nr. 17 vom Fach 16 Gr. R Seite 5

Rücklagen

I. Begriff und Wesen

Rücklagen sind Teile des Eigenkapitals (→  ) des Unternehmens, die von der Ausschüttung und der Gesellschafterhaftung ausgeschlossen sind. Sie mindern den Bilanzgewinn, also den ausschüttbaren Betrag des Eigenkapitals. Sie sind insbesondere von den Rückstellungen (→  ) zu unterscheiden, die Teile des Fremdkapitals (→  ) sind.

Es werden unterschieden:

  • Offene Rücklagen,

  • Stille Rücklagen,

  • Steuerfreie Rücklagen.

II. Offene Rücklagen

Bei den Kapitalgesellschaften und den Personengesellschaften i. S. von § 264a HGB werden die offenen Rücklagen unterschieden in

  • Gewinnrücklagen (s. Abschn. II.1) und

  • Kapitalrücklage (s. Abschn. II.2).

Die offenen Rücklagen dienen als variable Puffer zum Ausgleich von Verlusten, bevor das gezeichnete Kapital vermindert wird.

1. Gewinnrücklagen

Zurückbehaltene und nicht auszuschüttende Gewinne werden den Gewinnrücklagen zugeführt. Sie sind Teile des erwirtschafteten Geschäftserfolgs und unterliegen daher den Ertragsteuern – Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer. Die Zuführung zu Gewinnrücklagen ist daher Gewinnverwendung.

2. Kapitalrücklage

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