Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Anwendungsvorrang des Art. 23 DBA-Schweiz 1992 gegenüber § 50d Abs. 3 EStG a. F.
▶ Urteil: Neben Art. 23 DBA-Schweiz i. d. F. des Änderungsprotokolls vom ist § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 bzw. § 50d Abs. 3 EStG 2002 nicht anwendbar (EFG 2007, S. 1088).
▶ Hinweis: Die Klin. war eine durch einen liechtensteinischen Trust gegründete und im Kanton Zug ansässige AG schweizerischen Rechts. Sie domizilierte in Räumlichkeiten der Y-Treuhand-AG und hatte zwei Verwaltungsräte, welche parallel für 31 bzw. 15 weitere Gesellschaften tätig waren. Das FA versagte die Kapitalertragsteuerreduzierung für Dividenden, die die Klin. in den Streitjahren 2001 und 2002 von ihrer deutschen Tochtergesellschaft erhielt. Die Klin. sei eine substanzlose Zwischengesellschaft i. S. von § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 bzw. § 50d Abs. 3 EStG 2002. Streitig war, ob neben der speziellen Missbrauchsvorschrift des Art. 23 DBA-Schweiz i. d. F. des Änderungsprotokolls vom die nationale Missbrauchsvorschrift in § 50d Abs. 3 EStG a. F. Anwendung findet....BStBl I 2007, S. 446