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Steuerrecht | freier Kapitalverkehr, Niederlassungsfreiheit, Einkommensteuer, Dividendenausschüttung, Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Drittstaat
▶ Urteil: Art. 57 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass Art. 56 nicht die Anwendung einer am 31.12.1993 bestehenden Regelung durch einen Mitgliedstaat berührt, wonach für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer inländischen Gesellschaft bezieht, ein Steuersatz in Höhe der Hälfte des Durchschnittssteuersatzes, für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, an der er zu zwei Drittel beteiligt ist, dagegen der normale Einkommensteuersatz gilt.
▶ Hinweis: In dem Streitfall, in dem ein Österreicher an einer Schweizer Gesellschaft beteiligt war, hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass die Niederlassungsfreiheit sich nicht auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung eines Mitgliedsbürgers in einem Drittland betreffen. Des W...