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Ermäßigter Steuersatz für Leistungen der Zweck-betriebe von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde der § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG geändert. Mit diesem Gesetz sollten ungerechtfertigte Steuer- und Wettbewerbsvorteile durch missbräuchliche Gestaltungsmodelle insbesondere im Zusammenhang mit Integrationsbetrieben vermieden bzw. auf den gemeinschaftsrechtlich zulässigen Umfang beschränkt werden.
I. Allgemeines
Ab dem gilt für Zweckbetriebe nicht mehr allgemein der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Ermäßigung gilt jetzt nur noch, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.
II. Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
Welche Zweckbetriebe davon betroffen sind, hat das Bundesfinanzministerium jetzt in einem Schreiben vom ausführlich erläutert. Zur Anwendung dieser in der Praxis nicht leicht abgrenzbaren neuen Regelung gibt das Bundesministerium der Finanzen in seinem ...