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SteuerStud Nr. 9 vom Seite 443

Frist zur Antragsveranlagung verfassungswidrig?

(, BStBl II 2006 S. 820)

von Dr. Peter Bilsdorfer, Vizepräsident des Finanzgerichts und Lehrbeauftragter der Universität des Saarlandes, Saarbrücken

I. Leitsatz

Es ist zweifelhaft, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung v. (BGBl I 1992 S. 297) mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.

II. Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr 1996 bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Jahren 1993 bis 1996 bereitete sich der Kläger außerdem auf die Steuerberater-Prüfung vor, die er aber nicht bestand.

Der Kläger gab am seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Finanzamt (FA) ab. Das FA lehnte die Einkommensteuerveranlagung mit Bescheid vom ab, da der Antrag auf Durchführung der Veranlagung nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.

Mit dem Einspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe seit Beginn seiner Berufstätigkeit im Jahr 1991 mit einer Ausnahme noch nie eine Einkommensteuerveranlagung beantragt. Ihm sei erstmals am von einer Bediensteten des FA fernmündlich erlä...

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