Hochschulrechtliche Einordnung des Studiengangs für Werbungskostenabzug des Erststudiums maßgeblich
Leitsatz
Ein berufsbegleitendes Studium zum „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)” ist ein Erststudium i. S. des § 12
Nr. 5 EStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Studium durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder kirchliche Prüfung
abgeschlossen wurde.
Dass dem Absolventen anstelle eines Diploms ein Zertifikat verliehen wird, spricht nicht gegen die Einordnung als Studium.
Gleiches gilt für die Regelstudiendauer von nur drei Semestern. Entscheidend ist allein die hochschulrechtliche Einordnung
als Studiengang und nicht die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Studiums.
Erstmalig ist ein Studium schon dann, wenn ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium
vorangegangen ist. Daher fallen auch berufsbegleitende Studien nach Abschluss einer früheren Berufsausbildung unter diesen
Begriff.
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