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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 193/08 EFG 2010 S. 873 Nr. 11

Gesetze: GG Art. 3 GGArt. 20 Abs. 3 EStG § 12 Nr. 5

Werbungskosten oder Sonderausgaben - keine Abziehbarkeit von in 2004 und 2005 entstandenen Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

Leitsatz

Aufwendungen für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes Erststudium sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 24
DStRE 2010 S. 990 Nr. 16
EFG 2010 S. 873 Nr. 11
EStB 2010 S. 307 Nr. 8
StBW 2010 S. 387 Nr. 9
KAAAD-39541

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.11.2009 - 5 K 193/08

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