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BFH 19.04.2007 V R 48/05, BBK 16/2007 S. 4706

Umsatzsteuerliche Wertabgabe bei betrieblich und privat genutztem Pkw

Hat ein Unternehmer die Vorsteuer für einen im Jahr 2000 angeschafften, gemischt genutzten Pkw nur zu 50 % entsprechend der Regelung des § 15 Abs. 1b UStG a. F. geltend gemacht, kann er zwar aufgrund der Aufhebung des § 15 Abs. 1b UStG ab dem Jahr 2003 die Vorsteuer zu seinen Gunsten nach § 15a UStG berichtigen; er muss dann aber auch die private Verwendung des Pkw nach § 3 Abs. 9a UStG a. F. versteuern. Nach dem ist die Versteuerung der privaten Verwendung nicht durch § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a. F. abgeschlossen. Werde im Wege der Berichtigung nach § 15a UStG der bislang nicht mögliche Vorsteuerabzug nachgeholt, müsse dies konsequenterweise auch eine Besteuerung der privaten Verwendung des Pkw nach sich ziehen, so der BFH ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).

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