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BFH 29.03.2007 IV R 14/05, NWB 32/2007 S. 250

Einkommensteuer | Wirksamkeit der Mitteilung gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG

Der Wirksamkeit einer Mitteilung gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG steht nicht entgegen, dass sie innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat vor dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs bekannt gegeben wird. Dies hat der NWB AAAAC-51323 entschieden. Weiter hat der Senat festgestellt: Ist dem Steuerpflichtigen eine Umstellung der Gewinnermittlung zum vorgesehenen Stichtag aufgrund einer kurzfristigen Mitteilung nicht mehr rechtzeitig möglich, können ihm durchaus gem. § 148 Satz 1 AO, ggf. rückwirkend gem. § 148 Satz 2 AO, in erforderlichem Umfang Erleichterungen bewilligt werden. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen – zu denen auch R 129 Abs. 2 Satz 1 EStR zählt –, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer Rechtsverordnung vergleichbare Bindung aller Rechtsan...BStBl 1995 II S. 754

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