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Einkommensteuer | Beschäftigung freier Mitarbeiter durch Krankengymnasten
Ein Steuerpflichtiger kann nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch dann freiberuflich tätig sein, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Arbeitskräfte in diesem Sinne sind nicht nur die im Betrieb des Freiberuflers abhängig Beschäftigten, sondern auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter, die von dem Freiberufler zur Mithilfe in die Abwicklung der von ihm übernommenen Aufträge eingebunden werden. Ein selbständig tätiger Krankengymnast ist bei der Beschäftigung qualifizierter Arbeitskräfte nur dann leitend und eigenverantwortlich tätig, wenn er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nimmt, so dass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit” des Krankengymnasten...