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BBEV 8/2007 S. 238

Besteuerung von UK-REITs

Britische Aktien haben den Vorteil, dass auf die Dividenden – im Gegensatz zum „Rest der Welt” – keine Quellensteuer anfällt, die Ausschüttung also brutto über die GrenzeS. 239 fließt. Dies gilt aber nicht für die seit dem von „normalen” Aktien in den REIT-Status umgewandelten Gesellschaften (z. B. Land Securities, Hammerson oder British Land).

Hier behält die dortige Finanzbehörde 22 % Quellensteuer auf sog. Immobilienausschüttungen (PID) ein, wovon über DBA und § 34c EStG lediglich 15 % in Deutschland anrechenbar und die restlichen 7 % in Großbritannien rückforderbar sind.

Davon betroffen sind die üppigen Dividenden von vielen – auch an deutschen Börsen notierten – UK-REITs. Diese müssen genauso wie deutsche REITs mindestens 90 % ihrer aus der Vermietung erzielten Gewinne ausschütten; der heimische Anleg...