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Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Betriebsaufgabe
Gibt der Steuerpflichtige seinen Betrieb auf, kann er die Schuldzinsen nur insoweit als nachträgliche Betriebsausgaben absetzen, als die Verbindlichkeiten durch den Erlös aus der Veräußerung der in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter nicht getilgt werden können. Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom seine bisherige Rechtsprechung zum nachträglichen Schuldzinsenabzug (vgl. Urteil vom - X R 96/95, BStBl 1999 II S. 353, NWB RAAAA-96489) und nennt die Ausnahmen, nach denen ein nachträglicher Schuldzinsenabzug in Betracht kommt (s. auch Schoor, BBK F. 10 S. 743, 751):
Die in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter können wegen betrieblich begründeter Verwertungshindernisse nicht veräußert werden. Ein solches Verwertungshindernis ist aber zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige inf...