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FG Rheinland-Pfalz 20.10.2000 3 K 1125/99

Einkommensteuer; | Aufwendungen für Einbruch- und Diebstahlsicherung keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

Aufwendungen für die Sicherung eines Gebäudes gegen Einbrüche können nicht im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einem (marktfähigen) Gegenwert führen ().

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