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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1125/99

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2, AO § 152 Abs. 1, FGO § 102

1. Aufwendungen für die Einbruch- und Diebstahlsicherung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastungen. 2. Zu den Voraussetzungen der Festsetzung eines Verspätungszuschlages

Leitsatz

Aufwendungen für die Sicherung eines Gebäudes gegen Einbrüche können nicht im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einem (marktfähigen) Gegenwert führen.

Zur Entschuldbarkeit der verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung; nur eingeschränkte Überprüfung des in § 152 Abs. 1 AO eingeräumten Verwaltungsermessens durch das Finanzgericht.

Fundstelle(n):
UAAAB-12036

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.10.2000 - 3 K 1125/99

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