BGH Beschluss v. - IX ZR 166/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AnfG § 3 Abs. 2

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth 3 O 3832/03 vom OLG Nürnberg 8 U 3480/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, greift (jedenfalls) hinsichtlich des entgeltlichen Teils des notariellen Schuldanerkenntnisses vom die Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durch. Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz zum subjektiven Tatbestand keinen substantiierten Vortrag, der einem Beweis zugänglich wäre, gehalten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung unterliegt danach nicht der Überprüfung durch den Senat (vgl. , BGHReport 2006, 872).

Fundstelle(n):
VAAAC-49590

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein