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Sozialrecht | Folgen eines unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung
Personen sind in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II beziehen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Diese Versicherungspflicht besteht für die tatsächliche Bezugsdauer, wobei die rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsakts, auf dem die Zahlung beruht, diese Versicherungspflicht auch dann nicht rückwirkend wieder beseitigt, wenn das Arbeitslosengeld II zurückgefordert oder zurückgezahlt wird. Dabei ist die Krankenkasse an eine bestandskräftige Feststellung des tatbestandsmäßigen SGB II-Bezugs gebunden und besitzt damit kein eigenständiges Prüfungsrecht zur Frage, ob eine Arbeitslosengeld II-Empfänger diese Leistungen im Hinblick auf einen Ausschluss der Vorversicherungszeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu Unrecht bezogen hat ().