BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 197/07

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 20 Abs. 3

Instanzenzug: BGH 4 StR 488/06 vom LG Bochum 1 KLs 47 Js 290/04 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I.

Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts und den Beschluss des Bundesgerichtshofs angreift, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig.

1. Der Verfassungsbeschwerdeschrift war die Revisionsrechtfertigungsschrift nicht beigefügt. Die Vorlage der Revisionsrechtfertigung ist für eine ausreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, 92 BVerfGG erforderlich.

Ohne Kenntnis der Revisionsrechtfertigung ist eine verlässliche Überprüfung, ob der Beschwerdeführer seinen Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren nachgekommen ist und die Verfassungsbeschwerde deshalb den Grundsatz der Subsidiarität wahrt, nicht möglich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (vgl. BVerfGE 107, 257 <267> m.w.N.; 110, 1 <12>; stRspr). Dazu gehört, dass er bereits im fachgerichtlichen Verfahren die geschehene oder drohende Grundrechtsverletzung nicht nur als Rechtsverletzung, sondern spezifisch als Verfassungsverletzung zu beanstanden hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, juris).

2. Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt.

a) Prüfungsmaßstab für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vom Beschwerdeführer in der Sache gerügten Verstöße gegen die strafrichterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Grundsätze fairen Verfahrens haben insoweit den Vorrang vor dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbaren Willkürverbot, da sie die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt haben (vgl. BVerfGK 1, 145 <149>).

b) Der Beschwerdeführer beanstandet die Vernehmung der Führungsbeamten des V-Mannes über dessen Bekundungen im Rahmen der so genannten Quellenvernehmungen als unzulässige mittelbare Zeugen und rügt einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot. Er lässt außer Acht, dass eine Sperrerklärung analog § 96 StPO dem Gericht die Einführung und Verwertung von Beweissurrogaten für das gesperrte Beweismittel in die Hauptverhandlung nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 57, 250 <290> [Verlesung von Niederschriften]; -, juris; -, juris; -, juris; -, juris), solange die Sperrerklärung nicht willkürlich, offensichtlich rechtsfehlerhaft oder ohne Angaben von Gründen erlassen worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 <290>; -, juris). Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen insbesondere Verhörspersonen als mittelbare Zeugen über die Angaben vernehmen, die ihnen für das Gericht aufgrund der Sperrerklärung unerreichbare V-Leute gemacht haben (vgl. BVerfGE 57, 250 <292 f.>; -, juris; -, juris; -, juris). Gründe, aus denen sich Willkür oder grobe Fehlerhaftigkeit der umfassend begründeten Sperrerklärung ergeben könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich, so dass die Vernehmung der Führungsbeamten und die Verwertung ihrer Aussagen durch das Landgericht von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.

c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Rückgriff auf Beweissurrogate infolge einer Sperrerklärung verpflichtet das Tatgericht zu besonders vorsichtiger Beweiswürdigung und zu besonderen Begründungsanforderungen (vgl. BVerfGE 57, 250 <292 f.>; -, juris; -, juris; -, juris; -, juris; -, juris). Dass das Landgericht hiergegen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise verstoßen hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

II.

Soweit der Beschwerdeführer die Sperrerklärung des Innenministeriums angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie unsubstantiiert ist.

Der Beschwerdeführer, der die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung in Zweifel zieht, legt nicht dar, dass er insoweit den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft habe. Die analog § 96 StPO erlassene Sperrerklärung kann vom Beschuldigten isoliert angefochten werden (vgl. 5 AR <VS> 1/98 -, juris). Ist die Sperrerklärung - wie hier - vom Innenminister als oberster Dienstbehörde erlassen worden, ist für Streitigkeiten, die die Sperrerklärung zum Gegenstand haben mit dem Ziel, die geheimgehaltene Identität einer Auskunftsperson in dem betreffenden Strafverfahren aufzudecken, der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. 5 AR <VS> 1/98 -, juris). Dass der Beschwerdeführer diesen Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft hat, legt er nicht dar.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
JAAAC-47332