BGH Beschluss v. - 4 StR 488/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Bochum vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz wegen eines Betrages von 4.730 Euro angeordnet wird. Die weiter gehende Verfallsanordnung (1.000 Euro aus der Beute des Einbruchs zum Nachteil der Eheleute S. ) wird aufgehoben (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-34524

1Nachschlagewerk: nein