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Grundlagen - Stand: 03.08.2023

Kapitalkonto

Reinald Gehrmann

I. Definition

Als Kapitalkonto bezeichnet man in der Buchführung bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen das Konto zur Verbuchung des Eigenkapitals unter Einbeziehung der Zugänge wie Einlagen und Gewinnen sowie der Minderungen durch Entnahmen und Verluste.

Bei Kapitalgesellschaften wird darunter das unveränderliche Konto des Grund- oder Stammkapitals verstanden.

Vornehmlich im Handels- und Ertragsteuerrecht der Personengesellschaften kommt dem Begriff des Kapitalkontos besondere Bedeutung zu.

II. Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsrechtlich stellt das Kapital bei bilanzierenden Einzelunternehmern wie Personengesellschaften das bilanzielle Reinvermögen als Saldo aus Aktiva und Passiva dar. Bei Personengesellschaften wird es den einzelnen Gesellschaftern in Form von Kapitalanteilen zugeordnet, an deren Bestand regelmäßig an die Höhe ihres Auseinandersetzungsanspruchs bei Liquidation oder Ausscheiden anknüpft. Die durch Individualvereinbarungen abdingbaren gesetzlichen Regelstatute sehen bspw. vor, dass bei der OHG und der KG für die Gesellschafter ein Kapitalanteil zu ermitteln ist, der der Gewinnverteilung zu Grunde zu legen ist.

Gesellschaftsrechtlich verkörpert der Kapitalanteil des Gesellschafters den gegenwärtigen Stand seiner Einlage, während der Gesellschaftsanteil die Mitgliedschaft in der Personengesellschaft und der Vermögensanteil seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen repräsentiert.

In der Praxis kann - entsprechend den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen - der Kapitalanteil in der Buchführung auf verschiedene Arten abgebildet werden:

  • Durch ein einheitliches Kapitalkonto, das neben dem Anteil am Jahresergebnis die Einlagen und Entnahmen des Gesellschafters aufzeichnet oder

  • durch mehrgliedrige Kapitalkonten, die als Festkapitalkonto (sog. Kapitalkonto I) und variables Kapitalkonto (sog. Kapitalkonto II) geführt werden. Zum Kapitalkonto II kann als Unterkonto ein Verlustvortragskonto eingerichtet werden. Häufig anzutreffen ist auch eine Erweiterung dieses Systems um ein Privat-, Verrechnungs- oder Darlehenskonto.

Die Gesellschafter haben daneben die Möglichkeit, zur dauerhaften Stärkung des Eigenkapitals der Personengesellschaft ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto zu bilden, das sich aus Einlagen oder Gewinnen speist, die nicht entnahmefähig sind. Ein derartiges Rücklagenkonto, das entsprechend dem von ihnen gewählten Aufteilungsmaßstab den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen ist, stellt eine Unterposition des einheitlichen Kapitalanteils des einzelnen Gesellschafters dar.

Praxishinweis

Nach dem Inhalt des durch das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts v. (MoPeG), BGBl 2021 I, S. 3436 mit Wirkung ab dem geänderten § 713 BGB ist der Gesetzgeber von dem bislang für den Bereich der Personengesellschaften geltenden Gesamthandsprinzip abgerückt und behandelt diese ähnlich wie eine juristische Person. Konsequenterweise müssten Kapitalrücklagen dann als Vermögen der Personengesellschaft anzusehen sein, die dann nicht mehr nicht mehr den Gesellschaftern bei der Ermittlung ihres steuerlichen Kapitalkontos anteilig nach § 39 Abs. Nr. 2 AO zugerechnet werden könnten.

Diese Frage ist bislang noch nicht abschließend geklärt.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Konten Bestandteil des Eigenkapitals sind oder Fremdkapital darstellen, wird als entscheidend angesehen, ob die Konten durch Verluste der Gesellschaft berührt werden.

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