Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausscheiden eines Gesellschafters mit negativem Kapitalkonto
Auswirkungen des auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft
Der (BStBl 2020 II S. 57) festgestellt, dass der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch den Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils umfasst. Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto ohne Abfindung aus einer KG aus, muss er das negative Konto nicht ausgleichen. Zu den hieraus resultierenden Folgen auf den Gewerbeertrag äußerte sich der BFH ebenfalls. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen des Ausscheidens des Gesellschafters auf vorhergehender Ebene – der gesonderten und einheitlichen Feststellung –, da diese in der Praxis als Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags dient.
I.
1. Sachverhalt
[i]Gehrmann, Kommanditgesellschaft, infoCenter, NWB AAAAB-04832 Im vorliegenden Urteil (, BStBl 2020 II S. 57) sind zwei Fiskalerben Mitunternehmer in einer KG geworden. Beide sind ohne Ausgleichszahlung mit einem negativen Kapitalkonto aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dementsprechend wurde diesen ein Gewinn i. S. des § 16 EStG in Höhe des negativen Kapitalkontos zugerechnet. Der Gewinn wurde gem. § 7 Satz 2 GewStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigt, weil di...