BGH Beschluss v. - VI ZR 233/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91a; ZPO § 559 Abs. 2; ZPO § 580 Nr. 7 lit. b; BGB § 1004

Instanzenzug: LG Potsdam 3 O 438/96 vom OLG Brandenburg 1 U 33/96 vom

Gründe

I.

Mit dem nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreit hat der Kläger vom Beklagten die Unterlassung folgender Äußerung begehrt:

"Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen."

Der Kläger war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsident des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche unterhielt er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), welches ihn unter der Bezeichnung "IM-Sekretär" als inoffiziellen Mitarbeiter (IM) in einem IM-Vorgang registriert hatte.

Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer Berlin und Brandenburg hat der Beklagte - damals stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene Äußerung aufgestellt. Ihr lagen keine eigenen Recherchen des Beklagten zugrunde; dieser verweist insoweit auf die Berichterstattung in den Medien, behördliche Stellungnahmen, bekannt gewordene Stasi-Unterlagen und frühere Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema.

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Äußerung, er sei "IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig" gewesen, weil dies nicht zutreffe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte zunächst sein Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Der - BGHZ 139, 95) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage u.a. deshalb abgewiesen, weil die Äußerung mehrdeutig sei. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht das Revisionsurteil mit Beschluss vom (1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, weil es für künftige Äußerungen nicht darauf ankomme, ob sie einer für den Äußernden günstigeren Auslegung zugänglich seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hat, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem Gegner aufzuerlegen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen.

1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisionsverfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGHZ 123, 264, 265 f.).

2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre die Revision des Beklagten zurückzuweisen gewesen.

a) Nach der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Auslegung der fraglichen Äußerung hat der Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch eine Tatsachenbehauptung verletzt, deren Wahrheit nicht festgestellt werden konnte. Insbesondere war der Beklagte hierzu nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen zum Zwecke der öffentlichen und politischen Meinungsbildung des Wahlvolks in der Zeit einer Volksabstimmung berechtigt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch die Stellung des Beklagten als Parteipolitiker und Abgeordneter des Berliner Abgeordnetenhauses mit berücksichtigt. Bei dieser Sachlage hätte ein Unterlassungsanspruch des Klägers analog § 1004 BGB bejaht werden müssen.

Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten bei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb auch ohne Bedeutung, inwieweit der Beklagte auf Grund vorangegangener Gerichtsentscheidungen gegen den Kläger aus dem Jahre 1993 (vgl. LG Berlin AfP 1993, 675; KG NJW-RR 1994, 926) die Äußerung für berechtigt halten konnte.

b) Im Revisionsverfahren wäre der Sachverhalt auch nicht anders zu beurteilen gewesen, nachdem der Beklagte nunmehr Schriftstücke vorgelegt hat, die gemäß § 580 Nr. 7 lit. b ZPO einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen sollen.

Mit Ausnahme eines Vermerks über eine Abteilungsleiterbesprechung in der Staatssicherheit der DDR stellen die neu vorgelegten Schriftstücke schon deshalb keinen Wiederaufnahmegrund dar, weil sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erstellt worden sind. Dies schließt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 7 lit. b ZPO aus (vgl. BGHZ 30, 60, 64 f.; 46, 300, 303; IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453, 455; vom - IVb ZR 1/88 - NJW-RR 1989, 258).

Auch der vorgelegte Vermerk über eine Abteilungsleiterbesprechung, wonach vom Staatssicherheitsdienst der DDR Anfang 1970 u.a. ein "IMV" unter dem Namen Sekretär "geworben" worden sein soll, hätte eine Aufhebung des Berufungsurteils aus Gründen der Prozessökonomie nicht gerechtfertigt, denn allein die Prozessökonomie würde nicht ausreichen, im Revisionsverfahren wegen eines Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO das neu vorgelegte Schriftstück entgegen § 559 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, um damit eine Wiederaufnahme vorwegzunehmen (vgl. BGHZ 18, 59, 60; - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Tatsachen, neue 3; vom - XI ZR 188/02 - NJW 2003, 2088, 2089).

c) Soweit der Beklagte geltend macht, die Verurteilung durch das Berufungsgericht sei zu weitgehend, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer die Wege aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausführen. Vielmehr durfte die Behauptung des Beklagten in ihrer konkret geäußerten Fassung ohne Einschränkung verboten werden (vgl. zuletzt BGHZ 118, 53, 56; - NJW 2002, 2096 unter II 1 b cc (3); Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., 51. Kap., Rn. 25 m.w.N.).

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 3429 Nr. 47
QAAAC-46777

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein