BGH Beschluss v. - XII ZB 70/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: AG Wolfsburg, 17 F 3243/07 vom OLG Braunschweig, 2 UF 164/08 vom

Gründe

I.

Nachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, steht nur noch die Kostenentscheidung aus.

Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom zur Zahlung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt verurteilt. Dieses Urteil ist dem Beklagten am zugestellt worden. Der Beklagte hat mit einem am eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zur Erwiderung auf die Berufung der Klägerin zu 1 eine Frist bis zum gesetzt. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung des Beklagten beim Berufungsgericht eingegangen. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass die Frist zur Begründung der Berufung bereits abgelaufen sei, hat der Beklagte am Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zugleich hat der Beklagte seine Berufung begründet.

Mit Beschluss vom hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Der Antrag sei zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist im Sinne des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden sei. Die Wiedereinsetzungsfrist habe am zu laufen begonnen.

Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am zugestellt worden. Nachdem der Beklagte beim Berufungsgericht hiergegen zunächst Gegenvorstellung erhoben hatte, hat er am beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt und um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Mit Beschluss vom hat das Berufungsgericht den angefochtenen Beschluss auf die Gegenvorstellung abgeändert und dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung die Regelung aus § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO außer Acht gelassen, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Falle der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Monat betrage. Dass die Fristsetzung des Berufungsgerichts vorher von der Angestellten falsch interpretiert und eingetragen worden sei, beruhe entgegen der Ansicht der Kläger nicht auf einem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

Anschließend haben die Parteien die Rechtsbeschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind mit Ausnahme der Gerichtsgebühren den Klägern aufzuerlegen.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Für die Kostenentscheidung kommt es danach vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen gewesen wären, wenn es sich nicht erledigt hätte (vgl. BGHZ 67, 343, 345 = NJW 1977, 436; - NJW 2007, 3429; siehe auch BGHZ 123, 264, 265 f. = NJW 1994, 256; Zöller/Phillippi ZPO 27. Aufl. § 91 a Rdn. 24).

Hätte das Berufungsgericht seinen angefochtenen Beschluss nicht abgeändert, hätte der Senat den Beschluss auf die Rechtsbeschwerde voraussichtlich aufgehoben. Denn das Berufungsgericht hat - wie es in seinem abhelfenden Beschluss vom selbst eingeräumt hat - nicht beachtet, dass die Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Monat beträgt. Im Übrigen lagen nach Auffassung des Berufungsgerichts die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor, weshalb es dem Beklagten schließlich antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt hat.

Damit wären die Kläger - ohne erledigendes Ereignis - im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen gewesen mit der Folge, dass sie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 91 ZPO hätten tragen müssen. Demgemäß waren ihnen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch nach § 91 a ZPO aufzuerlegen.

Allerdings war von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil es der Rechtsbeschwerde nicht bedurft hätte, wenn das Berufungsgericht den § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO richtig angewandt hätte.

III.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb dem Beklagten entsprechend seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe mit Raten zu bewilligen war.

Fundstelle(n):
JAAAD-34521

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein